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   BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85   

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BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85 (https://dejure.org/1987,1677)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1987 - IVb ZB 60/85 (https://dejure.org/1987,1677)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 (https://dejure.org/1987,1677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich bei Unwirtschaftlichkeit der Begründung von Rentenanwartschaften - Verhältnis des Versorgungsausgleichs und der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft - Störung der ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587c
    Begriff der groben Unbilligkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 901
  • FamRZ 1987, 923
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85
    Von der Härteklausel ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (s. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 und vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909, 910).

    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 a.a.O. S. 258 f.; vom 6. Mai 1982 aaO; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).

  • BGH, 06.05.1982 - IVb ZB 550/80

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85
    Von der Härteklausel ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (s. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 und vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909, 910).

    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 a.a.O. S. 258 f.; vom 6. Mai 1982 aaO; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85
    Wenn es unter diesen Umständen, die im übrigen auch die weitere Beschwerde nicht in Zweifel zieht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht für grob unbillig gehalten hat, ist diese Würdigung, die wesentlich Sache des Tatrichters ist (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85
    Wenn es unter diesen Umständen, die im übrigen auch die weitere Beschwerde nicht in Zweifel zieht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht für grob unbillig gehalten hat, ist diese Würdigung, die wesentlich Sache des Tatrichters ist (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80

    Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85
    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 a.a.O. S. 258 f.; vom 6. Mai 1982 aaO; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81

    Einbeziehung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe und der

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85
    Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Altersversorgung beträgt nach den in dem Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 (IVb ZB 610/81, FamRZ 1984, 42, 43 f.) dargelegten Grundsätzen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 374, 90 DM.
  • KG, 09.01.2006 - 8 U 111/05

    Subjektive Unmöglichkeit: Rückgabe einer Mietsache und Vorenthalten der Mieträume

    Dann liegt aber dennoch ein Vorenthalten vor, weil der ausgezogene Mieter auf den in den Räumen verbliebenen Mieter mit rechtlichen und tatsächlichen Mitteln einwirken kann, damit der Rückgabeanspruch erfüllt wird (Schmidt/Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Auflage, § 546 a BGB, Rdnr. 27, 28; BGH RE, DWW 1996, 250; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 901).
  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

    In einem solchen Fall fehlt für einen uneingeschränkten Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage insoweit, als Zeiten einbegriffen werden, in denen die Versorgungsgemeinschaft aufgehoben war (vgl dazu etwa BGH, FamRZ 1980, 326, 334; 1982, 258, 259; 1982, 475, 477; 1984, 467, 470; 1985, 280, 281; 1987, 923; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c Rz. 23).

    Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung für den Versorgungsausgleich, daß der berechtigte Ehegatte nach dem Ausgleich wirtschaftlich besser dasteht als der verpflichtete Ehegatte (BGH, FamRZ 1982, 258, 259; 1987, 923).

    Aber auch dann kommt eine Kürzung nur in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Anrechte dringend angewiesen ist (vgl. dazu etwa aus letzter Zeit BGH, FamRZ 1987, 923; 1987, 255; 1989, 491, 492).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2001 - 2 UF 195/00

    Versorgungsausgleich, grobe Unbilligkeit, Verjährung, Verwirkung

    Die bloße wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsberechtigten reicht nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit aus (BGH, FamRZ 1987, 923).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 10 UF 17/07

    Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit; Ausschluss bzw. Kürzung wegen grober

    Von der Härteklausel ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspräche (BGH, FamRZ 1982, 909, 910; FamRZ 1987, 923).

    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung erworben hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1982, 258, 259; FamRZ 1982, 909, 910; FamRZ 1987, 923; MünchKomm/Dörr, a.a.O., Rz. 19).

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

    auch FamRZ 1987, 923 m. w. N.

    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).

  • OLG Saarbrücken, 26.02.1998 - 9 UF 21/97
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei § 1587 c BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, von der nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1987, 923 m.w.N.).

    Es ist von Bedeutung, ob der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, und ob der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1987, 923 ), bzw. ob der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen fuhren würde.

  • AG Berlin-Schöneberg, 12.07.2007 - 106 C 131/07

    Wohnraummiete: Gesamtschuldnerische Haftung von Mitmietern für Räumung und

    Denn dem ausgezogenen Mieter ist es zuzumuten mit rechtlichen und tatsächlichen Mitteln auf den verbleibenden Mitmieter einzuwirken, seine Rückgabepflicht zu erfüllen (vgl. BGH Rechtsentscheid vom 22.11.1995, DWW 1996, 250; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 901; Schmidt/Futterer-Gather, a. a. O., zu § 546a BGB Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2003 - 3 UF 277/02

    Aufhebung und Zurückverweisung, FGG-Sachen; Verbund, Anfechtung, Verwirkung, VA

    Eine Kürzung oder gar der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. BGH FamRZ 1981, 130, 132 und 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen (BGH FamRZ 1987, 923 m. w. N. und 1987, 255).
  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 32/01
    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1987 - IVb ZB 60/85 - FamRZ 1987, 923 m. w. N.).
  • OLG Celle, 16.03.1989 - 17 UF 160/88

    Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleich für den Fall

    Grob unbillig kann die (hälftige) Teilung dieses Versorgungsvermögens daher nur dann sein, wenn sie zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (vgl. BGH FamRZ 1982, 258, 259; 1987, 923; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rdnr. 5).
  • OLG Hamburg, 05.11.1987 - 2 UF 108/85
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